Der Experte für Reparatur und Verkauf von Haushaltsgeräten.
Elektrotechnik Hochegger GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)

der Elektrotechnik
Hochegger GmbH
Alte Poststraße
344
A–8020 Graz
Mail: office@etho.at
Website: www.etho.at

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen uns, der Elektrotechnik Hochegger GmbH, und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden (Unternehmern) auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Informationen
zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, welche unter www.etho.at/datenschutz abrufbar ist.

1.3. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website www.etho.at/agb und wurden diese auch an den Kunden jeweils
vorab übermittelt.

1.4.    Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.5.    Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.6.    Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4.    Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3.       Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt. 

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und  Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern
als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet, Verpackung und Altgeräte zurückzunehmen.

3.4.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat grundsätzlich der Kunde zu veranlassen. Werden wir
gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

 

3.5.    Für
unsere Leistungen im Außendienst verrechnen wir im Kundendienstgebiet eine
Fahrzeugpauschale sowie je nach Aufwand eine Reisezeitpauschale von jeweils
mindestens 15 Minuten. Ebenso sind durch den Kunden die Kosten der Anfahrt
zu tragen, wenn sich herausstellt, dass nach den Vorgaben des jeweiligen
Herstellers, kein Garantiefall vorliegt.

3.6.    Wir
sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für
Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden.

3.7.    Das
Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.

3.8.    Verbrauchern
als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt 3.6 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.7 nur
bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei
Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

4.
Zahlung

4.1.    Reparaturen,
die nicht unter die Garantie des jeweiligen Herstellers fallen, sind sofort bei
Auftragsabschluss zu bezahlen.

4.2.
Bei Rechnungslegung/Zahlung mittels Erlagschein wird ein
Buchungszuschlag verrechnet.

4.3.    Die
Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen, Vereinbarung.

4.4.    Vom
Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

4.5.      Gegenüber
Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2%
Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen
wir einen Zinssatz iHv 4%.

4.6.    Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.

4.7.    Kommt
der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den
Kunden einzustellen.

4.8.    Wir
sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.

4.9.    Eine
Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

4.10.       Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

4.11.       Der
Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 15,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.

5.
Bonitätsprüfung

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wie
ggf. Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) oder Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt
werden dürfen.

6.
Mitwirkungspflichten des Kunden /
Datenverwendung

6.1.    Unsere
Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde
alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.2.
Für den Fall, dass wir im Auftrag eines
Herstellers oder anderen Händlers tätig werden (z.B. Service- oder
Garantieabwicklung), dienen wir der Vertragserfüllung des Herstellers/Händlers
und sind  aus diesem Grund berechtigt,
Ihre Daten, welche wir ggf. vom Hersteller/Händler erhalten haben, im
erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten und dürfen Sie diesbezüglich auch
kontaktieren.

6.3.    Insbesondere
hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.

6.4.    Kommt
der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im
Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.5.    Der
Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden (z.B Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten
zu veranlassen.

6.6.    Die
für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n)
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

6.7.    Ebenso
haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel
sind.

6.8.    Wir
sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.

7.
Leistungsausführung

7.1.    Wir
sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen  erforderlich sind, um den
Vertragszweck zu erreichen.

7.2.    Dem
unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

7.3.    Kommt
es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/
Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.4.    Sachlich
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.
Lieferungsfristen und Termine

8.1.    Fristen
und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare
und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. Pandemien),
um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon
unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen,
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.2.    Werden
der Beginn der Lieferung bzw. die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.

8.3.    Unternehmerischen
Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn
deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

8.4.    Bei
Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht
auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.

9.
Hinweis auf Beschränkung des
Leistungsumfanges

Im Rahmen von Service-,
Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen
(Rohr-)Leitungen oder Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verursacht haben.

10.
Gefahrtragung

10.1.       Für
den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b
KSchG.

10.2.       Auf
den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den
Kaufgegenstand zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst
anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

10.3.       Der
unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Der
Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

11.
Annahmeverzug

11.1.       Bei
Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr
zusteht.

11.2.       Davon
unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu
stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.3.       Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

12.
Eigentumsvorbehalt

12.1.       Die
von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2.       Gerät
der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige
Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn
unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

12.3.       Der
Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

12.4.       Wir
sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für
den Kunden zumutbar zu betreten;
dies nach angemessener Vorankündigung.

12.5.       Notwendige
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde.

12.6.       In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.7.       Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden
freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8.       Bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

13.
Unser geistiges Eigentum

13.1.       Prospekte,
Pläne, Inhalte der Website, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind,
bleiben unser geistiges Eigentum.

13.2.       Die
Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklicher Zustimmung.

13.3.       Der
Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14.
Gewährleistung

14.1.       Es
gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

14.2.       Die Gewährleistungsfrist für
unsere Leistungen bzw. von uns verkauften Geräten beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Ansonsten richten sich die
Garantiefristen nach den Vorgaben des Herstellers oder ursprünglichen
Verkäufers des jeweiligen Geräts.

14.3.       Der
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) spätestens wenn der Kunde die Ware in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

14.4.       Ist
eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem
ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag
erfolgt.

14.5.       Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom
Kunden behauptenden Mangels dar.

14.6.       Zur
Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.

14.7.       Ein
Wandlungsbegehren können wir
durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um
keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

14.8.       Sind
die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.

 

14.9.       Der
unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

14.10.    Mängel
am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder
feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen.

14.11.    Eine
etwaige Nutzung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.

14.12.    Wird
eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

14.13.    Die
mangelhafte Lieferung ist – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des
Kunden.

14.14.    Den
Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch
uns zu ermöglichen.

14.15.    Die
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel
sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

14.16.    Keinen
Mangel begründet der Umstand, dass das die Ware zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen
basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt.

15.
Haftung

15.1.       Wegen
Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15.2.       Gegenüber
unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

15.3.       Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen (Service, Reparatur) haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.

15.4.       Schadenersatzansprüche
unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren geltend zu machen.

15.5.       Der
Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug
auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

15.6.       Unsere
Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder
Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

15.7.       Wenn
und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

16.
Salvatorische Klausel

16.1.
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

16.2.
Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde,
verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

17.
Allgemeines

17.1.       Es
gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.2.       Erfüllungsort
ist der Sitz des Unternehmens in Graz, Österreich.

17.3.       Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Version 1.0

Stand September 2023